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Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten
Nach welcher Maßgabe erfolgt die Übernahme der Beförderungskosten bzw. die Fahrtkostenerstattung und -berechnung?
Das Sachgebiet Schülerbeförderung des Main-Kinzig-Kreises (Link zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern) - ab dem 01.01.2008 organisatorisch der Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH zugeordnet - übernimmt und erstattet die Schülerbeförderungskosten nach Maßgabe des Paragrafen 161 Hess. SchulG.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Schüler der Grundstufe (Kl. 1 - 4 und Eingangsstufe/Vorklasse) - Primarstufe
Ein Anspruch auf Fahrtkosten besteht, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur Sonderschule und zuständigen Grundschule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Schüler der Mittelstufe (Kl. 5 - 10) - Sekundarstufe
Ein Anspruch auf Fahrtkosten besteht nur dann, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers zur nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sekundarstufe 1 beinhaltet: Die Förderstufe, die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium, die integrierte und kooperative Gesamtschule, die Förderschule.
Wichtig: Mit dem § 161 Hessisches Schulgesetz wird der sozialpolitische Zweck verfolgt, es jedem Kind zu ermöglichen, einen entsprechenden Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) ohne erhebliche Aufwendungen für den Schulweg zu erreichen. Besondere pädagogische, weltanschauliche und religiöse Ausprägungen, ein koedukativer (gemischt/beider geschlechtlicher Unterricht) oder nicht koedukativer Unterricht, über die Stundentafel hinausgehende Angebote, der Status als Ganztagsschule, die Wahl der 1. Fremdsprache sowie die Hochbegabung können bei der Schulwahl leider nicht berücksichtigt werden.
Schüler an Berufsschulen
Fahrtkostenerstattung ist möglich für: o die Grundstufe der Berufsschule (l. Ausbildungsjahr) o das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann. Auch hier gilt: Ein Anspruch auf Erstattung besteht nur dann, wenn die kürzeste Wegstrecke von der Wohnung der Schülerin/des Schülers bis zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt und die Schule (nur Berufsschule nicht Berufsfachschule) sich in einem anderen Ort, als dem Wohn- oder Arbeitsort befindet.
Erhebt der Main-Kinzig-Kreis einen Eigenanteil der Eltern bzw. der Schülerinnen und Schüler an den Schülerbeförderungskosten?
Seit dem Jahr 2005 können die Schulträger von den Eltern einen "angemessenen Eigenanteil" für die Schülerbeförderung verlangen. Im Rahmen der Haushaltsberatungen des Haushaltsjahres 2007/2008 haben sich die Koalitionspartner bisher aus sozialen Gründen gegen eine Beteiligung der Eltern an den Kosten der Schülerbeförderung entschieden.
Vollsperrung des Bahnübergangs in Gelnhausen-Hailer
24. Januar 2012
In der Zeit vom 23.01.2012 bis 03.02.2012 wird der Bahnübergang Neuer Weg K904 in Gelnhausen-Hailer voll gesperrt.
Ausbau K 860
12. Januar 2012
Auf der K 860 werden die Bauarbeiten
(2. Bauabschnitt) fortgesetzt.
Neues vom Familienbus Erlensee
09. Dezember 2011
Bedienung auch an Samstagen und neue Haltestelle „Hallenbad“ sowie auf Wunsch Anfahrt des Nettomarktes
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