Freigestellter Schülerverkehr
Unter einem freigestellten Schülerverkehr versteht man die für Schülerinnen und Schüler unentgeltlich durchgeführte Beförderung zum und vom Unterricht.
Ein Freigestellter Schülerverkehr muss immer dann vom Schulträger eingerichtet werden, wenn für die Schülerin oder für den Schüler, keine andere Möglichkeit besteht zum Unterricht zu kommen. Dies ist z. B. der Fall, wenn keine Öffentliche Linie existiert und aus wirtschaftlichen Gründen nicht eingerichtet werden kann. Ein Freigestellter Schülerverkehr wird außerdem notwendig, wenn die Beförderung mit der öffentlichen Linie nicht möglich ist. Letzteres ist z. B. der Fall, wenn eine körperliche Behinderung der Schülerin, des Schülers gegeben ist.
Laut Landesgesetzgeber darf der Schulträger überall dort keine freigestellten Schulbusse einsetzen, wo zu Schulanfangs und -schlusszeiten öffentliche Nahverkehrslinien existieren. Die sog. Parallelverkehre dürfen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht eingerichtet werden.